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1. GELTUNG
1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Andere, entgegenstehende
oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn
wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Der Käufer erkennt die ausschließliche Gültigkeit dieser Verkaufsbedingungen
an, es sei denn, er widerspricht ihnen bei ihrem Erhalt ausdrücklich.
1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Käufer.
1.4 Mündlich vereinbarte Abweichungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Eine mündliche Änderung der
Schriftformklausel ist nichtig.
2. ANGEBOT
UND ABSCHLUSS
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen,
wenn er schriftlich bestätigt oder von uns Lieferschein oder Rechnung erteilt
worden ist. Die Daten, die im Zusammenhang mit dem zwischen dem Käufer und uns
bestehenden Vertragsverhältnis anfallen, werden über Datenträger verarbeitet.
3. LIEFERUNG
3.1 Die Auftragsannahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit ohne
Beschränkung auf Fälle höherer Gewalt.
3.2 Beladung, Auslieferungsort Wir übernehmen das Beladen der Transportfahrzeuge
(Aufladen auf die Ladefläche), nicht die Ladungssicherung. Für die
beförderungssichere Verladung und für die Einhaltung der Nutzlastbeschränkung
ist allein der Fahrzeugführer verantwortlich; der Käufer stellt uns insoweit von
jeglicher Haftung frei.
3.3 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort (Ziff. 4) versandt, so trägt der Käufer alle dadurch entstehenden
Kosten; Lieferverzögerungen durch von uns hierfür eingesetzte
Transportunternehmen haben wir nicht zu vertreten. Uns steht die Wahl des
Transportweges und des Transportunternehmens frei. Für die Beförderung und die
Anlieferung gelten die ADSp. Eine Transportversicherung wird nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Küfers abgeschlossen und diesem gesondert in Rechnung
gestellt; eine etwaige an uns gezahlte Entschädigung der Versicherung vergüten
wir dem Käufer.
3.4 Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind genannte
Lieferzeiten annähernd und unverbindlich; wir sind gleichwohl bemüht, die
angegebenen Lieferzeiten einzuhalten. Ist über die Lieferzeit nichts vereinbart,
so hat der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist die vollständige Abnahme
der Ware zu bewirken.
3.5 Erfolgt die Lieferung nicht zu einem vereinbarten Liefertermin, so kommen
Rechte auf Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung nur in Betracht, wenn der
Käufer uns zuvor eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Leistung oder
Nichterfüllung gesetzt hat. Ein für den Fall des Leistungsverzugs oder von uns
zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung dem Käufer zustehender
Schadensersatzanspruch statt der Leistung wird dahin begrenzt, dass für jede
volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, insgesamt aber höchstens 5% des
Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, zu leisten ist. Diese
Begrenzung gilt nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns.
3.6 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener
Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die
Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden von der Leistungspflicht
befreit, soweit sie aus Gründen höherer Gewalt unmöglich oder unzumutbar wird.
Dies gilt insbesondere für Ereignisse wie: nicht rechtzeitige Selbstbelieferung
mit Roh- und Betriebsstoffen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen,
Arbeitsstörungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, und zwar
gleichviel, ob diese Ereignisse oder sonstige Falle höherer Gewalt bei uns, bei
unserem Vorlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die
Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, eintreten.
3.7 Aus produktionstechnischen Gründen bleibt Mehr- oder Minderbelieferung bis
zu 10 v.H. der bestellten Menge vorbehalten. Der Käufer darf Teillieferungen
nicht zurückweisen, es sei denn, dass der Käufer an der Teillieferung kein
Interesse hat. Teillieferungen gelten hinsichtlich Rechnungserteilung,
Mängelrügen, Zahlungsfristen usw. als jeweils einzelne Geschäfte.
3.8 Bei Lieferung an eine vereinbarte Stelle hat das Abladen unverzüglich zu
erfolgen. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den
Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Annahme und zur
Bestätigung des Empfangs der Ware bevollmächtigt. Bei verweigerter, verspäteter
oder sonst sachwidriger Annahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner
Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen.
3.9 Lieferung erfolgt frachtfrei ab 2.000 kg frei deutsche Baustelle bzw. frei
deutsche Grenze, sofern nicht anders vereinbart.
4.
GEFAHRÜBERGANG
Erfüllungsort für die Lieferung ist die Verladestelle des jeweils vereinbarten
Lieferwerks. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem
die Ware an unserer Verladestelle ausgesondert und bereitgestellt ist und der
Käufer davon benachrichtigt wurde. Dies gilt auch, wenn es sich um eine
Franko-Lieferung handelt.
5. VERPACKUNG
Berechnete Verpackungen gehen in das Eigentum des Käufers über und müssen mit
der Ware bezahlt werden. Zur Erfüllung unserer Rücknahmeverpflichtung gemäß
Verpackungsverordnung bedienen wir uns der Annahmestellen von REPASACK. Wir
nehmen nur die von uns gelieferten Verpackungen zurück. Transportverpackungen
werden von uns nur in gereinigtem, wiederverwendungsfähigem Zustand zu den
üblichen Geschäftszeiten an der angegebenen Rücknahmestelle - im Zweifel am
Erfüllungsort (Ziff. 4) - zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransports und der
Entsorgung der Transportverpackungen trägt der Käufer. Eine Vergütung für die
Entsorgung von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung erfolgt nicht.
Euro-Tauschpaletten sind bei Empfang der Ware zu tauschen. Eine spätere Rückgabe
ist möglich. Erfolgt keine kostenfreie Rückgabe, wird die Palette in Rechnung
gestellt.
6. MÄNGELRECHTE
Die Beschaffenheit unserer Produkte entspricht den
allgemein anerkannten Regeln der Technik (Einschlägige Normen, Richtlinien,
Prof- und Zulassungsbedingungen, ggf. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen)
und den Angaben in den technischen Merkblättern.
6.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mangel zu
untersuchen. Mangel der Ware sind gegenüber der Essener Verwaltung unseres
Unternehmens zu ragen. Mündliche oder fernmündliche Regen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung. Der Käufer hat offensichtliche Mangel unverzüglich
nach Erhalt, spätestens binnen 4 Tagen, nicht offensichtliche Mangel
unverzüglich nach deren Sichtbarwerden zu rügen. Der Käufer hat uns unverzüglich
Gelegenheit zur Nachprüfung des gerügten Mangels zu geben, insbesondere auf
Verlangen die gerügte Ware unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bei
Nichtbefolgung der Pflichten aus Satz 1 bis 5 gilt die Ware als genehmigt. Ist
der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, gilt die Ware auch als genehmigt, wenn er
sie selbst oder durch andere vermischt, vermengt, verbindet, verarbeitet oder
umbildet, es sei denn, dass der Mangel erst dabei erkennbar wird.
6.2 Die in Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen etc. gemachten
Darlegungen sind keine Beschaffenheitsangaben. Sie begründen keine
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Wir behalten uns Abweichungen vor.
Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer
Erkenntnisse und Erfahrungen, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein. Aus der
Beratung können keine Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.
6.3 Nimmt der Käufer mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen
ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln nur zu, wenn er sich diese wegen des
Mangels bei Annahme vorbehält.
6.4 Wegen eines Mangels der Ware sind wir im Rahmen der Nichterfüllung nur zur
Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) verpflichtet. Der Käufer hat uns
hierzu eine angemessene Frist und Gelegenheit zu gewähren. Erst nach
Fehlschlagen der Nichterfüllung ist der Käufer zur Minderung oder nach seiner
Wahl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nichterfüllung
liegt erst nach mindestens zweimaligem Nacherfüllungsversuch durch uns vor. Die
Pflichten des Küfers gemäß Ziffer 6.1. bestehen nach jeder Nichterfüllung.
6.5 Die Rechte und Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Ware verjähren einen
Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, bei Verbrauchern drei Monate
nach Ablehnung des Mangels, spätestens zwei Jahre ab Ablieferung der Ware; bei
Verwendung der Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
nicht vor Ablauf von fünf Jahren.
7.
UNTERNEHMERRÜCKGRIFF
Muss der Käufer Ansprüche wegen eines Mangels der neu hergestellten Ware
erfüllen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er ist
auch verpflichtet, eine Informationspflicht mit seinen Abnehmern zu vereinbaren
und diese zur Weitergabe einer solchen Informationspflicht zu verpflichten,
sofern diese Unternehmer sind. Die Kosten, die dem Käufer durch die Erfüllung
der Informationspflicht entstehen, tragen wir bis zu einem Betrag von Euro 20,00
pro Warenlieferung. Gewährleistung- und Rückgriffsansprüche des Käufers nach
Verkauf einer neu hergestellten Sache an einen Verbraucher durch ihn oder einen
weiteren unternehmerischen Abnehmer stehen unter dem Vorbehalt, dass der Käufer
erkennbare Mangel uns gegenüber nach Erhalt der Ware innerhalb der unter Ziffer
6.1 genannten Frist geragt hatte.
8. HAFTUNG
8.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadens-
oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadenersatzansprüche) geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen - einschließlich
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unseren Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen. Wir haften des weiteren nach den gesetzlichen Bestimmungen,
wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht),
verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.
8.2 Der Schadensersatz für die Verletzung einer Kardinalpflicht ist auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, mit dessen
Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt
bekannten Umstände rechnen mussten, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Im
Übrigen ist eine weitergehende Haftung, insbesondere für mangelnden
wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden,
Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, unabhängig vom Rechtsgrund,
ausgeschlossen.
8.3 Die vorstehend normierten Haftungsbeschränkungen gelten auch im Fall des
Verschuldens eines unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit unsererseits bzw. unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruht.
8.4 Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des
Küfers nicht verbunden.
8.5 Der Käufer ist zum Rücktritt nur in Fällen der Ziffern 3.6 und 6.4 sowie
dann berechtigt, wenn wir den Rücktrittsgrund zu vertreten haben.
8.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Ansprüche aus
deliktischer Produzentenhaftung bleiben unberührt.
9. PREISE
Preise gelten freibleibend und vorbehaltlich steigender Selbstkosten zwischen
der Angebotsabgabe oder Auftragsannahme und seiner Ausführung. Widerspricht der
Käufer nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt unserer Mitteilung dem
erhöhten Preis, so gilt dieser Preis für alle auf unsere Mitteilung folgenden
Lieferungen. Widerspricht der Käufer, sind wir zur weiteren Belieferung nicht
verpflichtet. Unsere Preisangebote verlieren darüber hinaus automatisch nach
drei Monaten ihre Gültigkeit, es sei denn, dass eine längere Gültigkeitsdauer
schriftlich vereinbart ist.
10. ZAHLUNG
10.1 Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zu bezahlen, es sei denn, dass
etwas anderes schriftlich vereinbart oder bereits in der Rechnung von uns
eingeräumt wurde.
10.2 Unabhängig von Ziff. 10.1. werden alle unsere Forderungen - auch gestundete
- sofort fällig, wenn der Käufer nach Vertragsschluss mit der Erfüllung anderer
Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, überschuldet ist, über sein
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder uns andere Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Küfers erheblich zu mindern geeignet sind.
10.3 Wir sind in Fällen der Ziff. 10.2 berechtigt, nach unserer Wahl weitere
Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen
oder nach Ablauf einer angemessen gesetzten Zahlungsfrist Schadensersatz statt
der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; entgegengenommene
Wechsel können wir vor Verfall zurückgeben und sofortige Bezahlung verlangen.
10.4 Die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch
den Käufer sind ausgeschlossen, es sei denn dass die Gegenansprüche des Käufers
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
10.5 Gert der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir - wenn das
Geschäft für den Käufer ein Handelsgeschäft im Sinne des HGB ist ab Fälligkeit,
ansonsten ab Verzugseintritt - Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten
Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, sowie
Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens. Bei Verzug hat der Käufer mindestens
je Mahnung 8 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und Verzugszinsen zu zahlen.
10.6 Wechsel und Scheck werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger
Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen.
11.
SICHERUNGSRECHTE
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher auch
künftig entstehender Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch
Sicherungsübereignung. Jedoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
weiterveräußern oder verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen
Abnehmer bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
11.2 Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren
Verwertung berechtigt. Der nach Abzug der Verwertungskosten verbleibende Erlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Küfers anzurechnen.
11.3 Eine Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache erfolgt in unserem Auftrag und mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus
Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen
Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware
ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu
verwahren.
11.4 Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung
unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache
an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, übertragt er uns zur Sicherung
unserer unter Ziff. 11.1 genannten Forderungen bereits jetzt dieses
Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sachen
und sagt zu, die Gesamtsache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
11.5 Für den Fall der Weiterveräußerung unserer Ware oder der durch Verarbeitung
gemäß Ziff. 11.3 oder Verbindung, Vermengung, oder Vermischung gemäß Ziff. 11.4
entstandenen neuen Sachen tritt uns der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus
der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in Höhe des Rechnungswerts unserer
Ware mit Rang vor dem Rest ab. Der Käufer darf die Forderungen gegen seine
Abnehmer weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit seinen Abnehmern ein
Abtretungsverbot vereinbaren. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung berechtigt. Wir sind in den
Fällen, in denen unsere gesicherten Forderungen gemäß Ziff. 10.2 sofort fällig
werden, berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. In einem
solchen Fall dürfen wir außerdem nach vorheriger Androhung unter Einhaltung
einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen
Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den
Käufer gegenüber seinem Abnehmer verlangen.
11.6 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung für unsere
Saldoforderung.
11.7 Der Käufer hat uns von jeglicher Beeinträchtigung unserer vorgenannten
Sicherungsrechte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die Kosten für die von uns
berechtigterweise durchgeführten Interventionsmaßnahmen zu tragen, soweit diese
von Dritten nicht beigetrieben werden können.
11.8 Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten
insoweit freigeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gemäß
Ziff. 11.1 gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12.
GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Soweit gesetzlich zulässig ist Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten der Sitz unserer Verwaltung
Essen. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem deutschen
materiellen Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Für die
Auslegung der handelsüblichen Vertragsklauseln gelten die INCOTERMS (2000).
13.
TEILNICHTIGKEIT
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so berührt
dies die Wirksamkeit der Übrigen Bedingungen nicht. |